04.04.2012
NEWSLETTER 05-2012: ZUR ANWENDBARKEIT DES BTVG: "WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT" ZW. KAUF- UND BAUVERTRAG
Die Schutzbestimmungen des Bauträgervertragsgesetz (BTVG) sind auf Verträge anzuwenden, bei denen der Erwerber (oftmals einer Eigentumswohnung, die erst gebaut wird) dem Bauträger Vorauszahlungen von mindestens EUR 150/m² zu leisten hat (Bauträgervertrag).
Bauträger ist, wer seinem Vertragspartner eine zunächst unbebaute Liegenschaft übereignet und sich darüber hinaus zur Errichtung des Gebäudes (Wohnung) darauf verpflichtet.
Newsletter 05-2012