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NEWSLETTER 03-2019: ANWENDUNG DES VERBOTS DER EINLAGENRÜCKGEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN

Der OGH nahm in einer aktuellen Entscheidung (OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x) erstmalig zur Frage der Anwendung des Verbots der Einlagenrückgewähr auf eine Begünstigte einer an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung Stellung.

 

In der Entscheidung 6 Ob 195/18x wurde diese Rechtsfrage zwar nicht endgültig geklärt, weil die Anwendung des Verbots der Einlagen­rückgewähr auf die Begünstigte in erster Linie mit deren ehemaliger Gesellschafter­stellung begründet wurde. Trotz­dem bieten die Aus­führungen des OGH wichtige An­haltspunkte für die Lösung der praxisrelevanten und bisher ungeklärten Rechts­frage, ob bzw. unter welchen Voraus­setzungen Be­günstigte einer an der Gesellschaft beteiligten Privatstiftung dem Verbot der Einlagen­rückgewähr unterliegen kön­nen.

Im Jahr 2009 hat ein traditionsreiches Familienunternehmen aus der Möbelbranche der Begünstigten einer am Familienunternehmen beteiligten Privatstiftung und deren Ehegatten ein unentgeltliches und lebenslanges Wohnrecht an einem Penthouse in einem Möbelhaus in Wien eingeräumt. Die Begünstigte war ursprünglich selbst am Familienunternehmen beteiligt und hat diese Beteiligung im Jahr 1996 in eine Privat­stiftung eingebracht.

 

Die Privatstiftung hat im Jahr 2009 eine Beteiligung von 51 % am Familien­unternehmen gehalten. Der Stiftungszweck der Privatstiftung lautete auf “Unter­stützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geld­leistungen”.

 

Die Begünstigte war Mitglied des Stiftungsbeirats und zur Bestellung des Stiftungs­vorstands berechtigt. Sie hatte faktisch großen Einfluss auf die Privatstiftung und traf alle bzw. eine Vielzahl von Entscheidungen.

 

Darüber hinaus war der Ehegatte der Begünstigten im Jahr 2009 Geschäftsführer des Familienunternehmens und die Begünstigte selbst war ein Mitglied des Auf­sichtsrats.

Näheres dazu lesen Sie in unserem aktuellen Newsletter.

  • DDr. Alexander HASCH
  • RA Mag. Dominik Zobl

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